Stand: Oktober 2026, wird gepflegt

Pflegereform für ambulante Pflegedienste: was sich ab 2027 ändern soll

Kurz gesagt

Laut Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (Bundesrats-Drucksache 587/26) sollen ab 1. Januar 2027 ein Sachleistungsbudget von 890 bis 2.530 Euro je Monat, ein Entlastungsbudget für das Pflegegeld, ein Sozialraumbudget anstelle des Entlastungsbetrags, das nicht mehr über zugelassene Pflegedienste läuft, und ein Überbrückungsbudget von 2.285 Euro je Jahr anstelle von Verhinderungspflege und Gemeinsamem Jahresbetrag gelten. Die 40-Prozent-Umwandlung nach § 45a Abs. 4 soll entfallen, die Schwellen der Pflegegrade 1 bis 3 sollen mit Bestandsschutz nach § 142b steigen, ab 2029 ist eine Pflegebegleitung geplant. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht: Prüfen Sie jetzt Verträge, Kostenvoranschläge, Klienteninformation und Abrechnung, stellen Sie erst nach dem Beschluss um.

Wo steht das Gesetzgebungsverfahren?

Das Pflegeneuordnungsgesetz ist ein Regierungsentwurf und noch nicht beschlossen. Das Bundeskabinett hat ihn am 30.09.2026 verabschiedet, am 09.10.2026 ging er als Drucksache 587/26 an den Bundesrat. Die Bundesregierung hat ihn als besonders eilbedürftig nach Art. 76 Abs. 2 Satz 4 GG gekennzeichnet, weil das Gesetz zwingend zum 1. Januar 2027 in Kraft treten müsse. Damit kann sie ihn nach drei Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrats noch aussteht. Die Frist für diese Stellungnahme läuft am 20.11.2026 ab.

Eine Stellungnahme des Bundesrats liegt noch nicht vor. Sein Gesundheitsausschuss berät den Entwurf am 04.11.2026, die nächsten Plenarsitzungen sind am 20.11.2026 und am 18.12.2026. Die Eingangsformel des Entwurfs nennt keine Zustimmung des Bundesrats; die Bundesregierung legt das Gesetz damit als Einspruchsgesetz an. Auch dann kann der Bundesrat binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses den Vermittlungsausschuss anrufen (Art. 77 Abs. 2 GG). Geschieht das am 18.12.2026, könnte sich das Inkrafttreten über den 1. Januar 2027 hinaus verschieben. Der Zeitplan im Überblick:

  • 30.09.2026: Beschluss im Bundeskabinett
  • 09.10.2026: Zuleitung an den Bundesrat als Drucksache 587/26, Fristablauf 20.11.2026
  • 05.11.2026: erste Beratung im Bundestag, laut Tagesordnung mit Stand 15.10.2026 als Tagesordnungspunkt 6 am Donnerstag
  • 20.11.2026: Plenarsitzung des Bundesrats, laut Zeitplan der AOK der erste Durchgang; der Entwurf der Tagesordnung erscheint am 03.11.2026
  • 11.12.2026: 2./3. Lesung im Bundestag laut Zeitplan der AOK; auf einer Tagesordnung des Bundestags steht sie noch nicht
  • 18.12.2026: Plenarsitzung des Bundesrats, laut Zeitplan der AOK der zweite Durchgang
  • 01.01.2027: geplantes Inkrafttreten, soweit Art. 11 des Entwurfs nichts anderes bestimmt

Welche Budgets sollen ab 2027 gelten?

Ab 1. Januar 2027 sollen Klienten in häuslicher Pflege ihre Leistungen aus Budgets erhalten, deren Höhe je Pflegegrad festgelegt ist. Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI soll zum Sachleistungsbudget werden, das Pflegegeld nach § 37 soll im Umfang eines Entlastungsbudgets gezahlt werden, und beide Beträge sollen steigen. Die Begründung nennt die Erhöhung ausgabenneutral: Aus dem Sachleistungsbudget sollen Klienten unter anderem die geplante Abwesenheit einer Pflegeperson abdecken, für die es bisher Verhinderungspflege gab.

Die Kombinationsleistung nach § 38 soll bleiben. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen als eigene Leistung entfallen (§ 40 Abs. 2 wird gestrichen); laut Begründung können Klienten sie künftig im Umfang des Entlastungsbudgets über das Pflegegeld beziehen. Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich zum 1. Januar steigen, die heute für den 1. Januar 2028 vorgesehene Anpassung entfiele. Die Beträge laut Entwurf, in Klammern der heutige Wert:

  • Sachleistungsbudget nach § 36 je Monat: 890 Euro bei Pflegegrad 2 (796), 1.590 Euro bei Pflegegrad 3 (1.497), 2.090 Euro bei Pflegegrad 4 (1.859), 2.530 Euro bei Pflegegrad 5 (2.299)
  • Entlastungsbudget nach § 37 je Monat: 380 Euro bei Pflegegrad 2 (347), 630 Euro bei Pflegegrad 3 (599), 890 Euro bei Pflegegrad 4 (800), 1.080 Euro bei Pflegegrad 5 (990)
  • Sozialraumbudget nach § 45b je Monat: 175 Euro ab 25 Jahren, 300 Euro unter 25 Jahren, nur Pflegegrad 2 bis 5 (Entlastungsbetrag 131 Euro, Pflegegrad 1 bis 5)
  • Überbrückungsbudget nach § 39 je Kalenderjahr: 2.285 Euro, Pflegegrad 2 bis 5 (Gemeinsamer Jahresbetrag nach § 42a: 3.539 Euro)

Was ändert sich beim Entlastungsbetrag und bei der Umwandlung?

Pflegedienste sollen ab 2027 nicht mehr über § 45b abrechnen können, und die 40-Prozent-Umwandlung soll entfallen. Das Sozialraumbudget nach § 45b neu ist zweckgebunden für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen. Eine Zulassung nach § 72 schließt diese Anerkennung aus (§ 45a Abs. 1 Satz 5 neu); laut Begründung kann eine Anerkennung nicht erfolgen, wenn der Anbieter eine Zulassung nach § 72 besitzt. Die Begründung stellt das dem bisherigen Entlastungsbetrag gegenüber, der flexibel etwa für ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden konnte.

Den Umwandlungsanspruch nach dem heutigen § 45a Abs. 4, mit dem Klienten bis zu 40 Prozent ihres Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote einsetzen können, enthält der neu gefasste § 45a nicht mehr. Professionelle Angebote zur Unterstützung im Alltag können sich laut Begründung stattdessen als ambulante Betreuungseinrichtung nach § 71 Abs. 1a zulassen lassen und dann im Umfang des Sachleistungsbudgets leisten. Als Folgeänderung soll § 120 Abs. 3 Satz 4 entfallen, der im Pflegevertrag Informationen zur Umwandlung verlangt.

Das Sozialraumbudget soll nicht mehr ansparbar sein; die Begründung hält eine Ansparmöglichkeit für nicht weiter erforderlich. Klienten mit Pflegegrad 1 sollen es nicht erhalten. Hauswirtschaft oder Betreuung, die Sie heute über § 45b abrechnen, liefe ab 2027 also über das Sachleistungsbudget, das nur Pflegegrad 2 bis 5 zusteht, oder als Privatleistung. Bei Pflegegrad 2 und 3 läge das neue Sachleistungsbudget unter der heutigen Summe aus Sachleistung und Entlastungsbetrag (890 statt 927 Euro, 1.590 statt 1.628 Euro), bei Pflegegrad 4 und 5 um 100 Euro darüber.

Was ist das Überbrückungsbudget und was gilt 2027?

Das Überbrückungsbudget nach § 39 neu soll die Verhinderungspflege und den Gemeinsamen Jahresbetrag ablösen; Teile der Verhinderungspflege sollen laut Begründung aus Sachleistungs-, Entlastungs- oder Sozialraumbudget bezahlt werden. Klienten mit Pflegegrad 2 bis 5 sollen bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr für Akut- und sonstige Überbrückungssituationen erhalten. Eine Akutsituation liegt nach § 39 Abs. 2 vor, wenn ein unvorhersehbares Ereignis einen nicht aufschiebbaren Unterstützungsbedarf auslöst, etwa bei ungeplantem Ausfall der Pflegeperson. Erfasst sind auch Krisen, in denen häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich oder ausreichend ist oder die Pflegeperson akut überfordert ist oder zu werden droht.

Regulär soll das Budget den Notdienst in der ambulanten Pflege nach § 39a, auf den der Anspruch erst ab 1. Januar 2028 besteht, und die Kurzzeitpflege nach § 42 bezahlen; für den Notdienst sollen die Pflegekassen ergänzende Verträge mit zugelassenen ambulanten Diensten schließen (§ 69 Abs. 1a neu). Für 2027 sieht § 39 Abs. 6 eine Übergangsregel vor: Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 können zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste in pflegerischen Akutsituationen aus dem Budget versorgen. Dauert das länger als drei Kalendertage, ist die Zustimmung der Pflegekasse einzuholen. Eine geplante Urlaubsvertretung zu Hause deckt das Budget nicht ab.

Bei der Abrechnung sollen zwei Pflichten aus § 39 Abs. 4 gelten. Wer nicht bis zum Ende des Folgemonats mit der Pflegekasse abrechnet, müsste ihr Leistung und Umfang bis dahin anzeigen. Der Klient soll unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die Aufwendungen erhalten, auf der deutlich steht, welcher Betrag über das Überbrückungsbudget abgerechnet werden soll; mit seiner Zustimmung genügt Textform. Laut Begründung erfüllt das eine unverzüglich übermittelte Rechnung mit deutlich ausgewiesenem Betrag. Akutversorgung und Kurzzeitpflege zehren vom selben Jahresbetrag, Reste verfallen zum Jahresende (§ 39 Abs. 1, § 42 Abs. 2 neu).

Was ändert sich bei Pflegegraden und Begutachtung?

Die Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen, die Bewertungssystematik in Anlage 2 soll ersetzt werden. Nach § 15 Abs. 3 neu gälte Pflegegrad 1 ab 15 bis unter 30 Gesamtpunkten (heute 12,5 bis unter 27), Pflegegrad 2 ab 30 bis unter 50 (heute 27 bis unter 47,5) und Pflegegrad 3 ab 50 bis unter 70 (heute 47,5 bis unter 70). Pflegegrad 4 bliebe bei 70 bis unter 90 Punkten, Pflegegrad 5 bei 90 bis 100 Punkten.

Für bestehende Einstufungen sieht § 142b neu einen Bestandsschutz vor. Ein Pflegegrad nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht bliebe bis zu einer Neubegutachtung bestehen, und auch die neue Einstufung könnte den Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte und der neuen Anlage 2 kosten. Maßgeblich ist das Recht am Tag der Antragstellung, bei Wiederholungsbegutachtungen der Tag der Begutachtung. Ein Erst- oder Höherstufungsantrag, der bis 31.12.2026 gestellt wird, würde damit nach den heutigen Schwellen beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.

Vom 1. Januar bis 30. April 2027 soll die Bearbeitungsfrist nach § 18c Abs. 1 Satz 1 unbeachtlich sein; bei besonders dringlichem Bedarf müsste die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang entscheiden (§ 142b Abs. 3). Bescheide für neue Klienten können sich in dieser Zeit verzögern. Pflegegrad 1 bliebe bestehen, den Entlastungsbetrag gäbe es dafür aber nicht mehr: Die Begründung zu § 28a nennt dessen Wegfall, eine Übergangsregel für heutige Klienten mit Pflegegrad 1 enthält der Entwurf nicht.

Was ändert sich beim Beratungseinsatz und was bringt die Pflegebegleitung?

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 soll bis Ende 2028 im Kern gleich bleiben und Zusatztermine nach der erstmaligen Einstufung bekommen. Klienten mit Pflegegrad 2 bis 5 und Pflegegeld rufen weiter halbjährlich eine Beratung ab, bei Pflegegrad 4 und 5 auf Wunsch vierteljährlich. Neu wären bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegrad, für Pflegegrad 1 und für Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld; bei Pflegegrad 2 und 3 in der Häuslichkeit oder per Video.

Jede zweite Beratung dürfte auf Wunsch bis 31.12.2028 per Videokonferenz stattfinden; nach heutigem Recht endet diese Möglichkeit am 31.03.2027. Die erste Beratung fände weiter in der Häuslichkeit statt. Der gesamte Absatz soll nur bis 31.12.2028 gelten, danach gelten laut Begründung die Regeln zur Pflegebegleitung. Den Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3, den Pflegedienste heute für Pflegegeldbezieher durchführen, gäbe es ab 2029 damit nicht mehr.

Ab 1. Januar 2029 sollen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf eine Pflegebegleitung nach § 7c haben. Wer Pflegegeld bezieht, müsste sie einmal jährlich in der häuslichen Umgebung abrufen, sonst würde das Pflegegeld gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen. Die Pflegekassen sollen die Pflegebegleitung sicherstellen und können sie ganz oder teilweise auf Dritte übertragen (§ 7d Abs. 1). Ob ambulante Pflegedienste dabei mitwirken, ist offen; Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zu Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen sind bis 30.09.2027 vorgesehen.

Was sollten Pflegedienste jetzt vorbereiten?

Bereiten Sie die Umstellung jetzt vor und setzen Sie sie erst nach dem Beschluss um, mit den dann beschlossenen Werten. Zwischen dem geplanten zweiten Durchgang im Bundesrat am 18.12.2026 und dem 1. Januar 2027 lägen nur zwei Wochen.

Vier Punkte sind offen. Eine Übergangsregel für Restbeträge aus 2026 enthält der Entwurf nicht, weder für den Entlastungsbetrag, der heute bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden kann, noch für den Rest des Gemeinsamen Jahresbetrags. Ebenso wenig regelt er ausdrücklich, ob Leistungen aus Dezember 2026, die erst im Januar 2027 abgerechnet werden, nach altem Recht laufen; für den Leistungsmonat spricht § 40 Abs. 1 SGB I. Offen ist auch das hälftige Pflegegeld während einer Versorgung nach § 39 Abs. 6 im Jahr 2027: § 37 Abs. 2 und § 38 neu nennen dafür nur § 39a und die Kurzzeitpflege nach § 42.

Für den Datenaustausch mit den Pflegekassen ändert der Entwurf § 105 SGB XI nicht. Wie die neuen Budgets in den Abrechnungsdaten erscheinen, legt nach § 105 Abs. 2 der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer fest. Planen Sie Änderungen an Leistungsarten und Schlüsseln erst ein, wenn diese Festlegung vorliegt. Fünf Bereiche lohnen schon jetzt eine Bestandsaufnahme:

  • Verträge: Pflegeverträge mit Leistungen über den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege heraussuchen. Diese Finanzierung entfiele ab 2027 oder wäre 2027 nur noch in Akutsituationen möglich. Hat Ihr Träger zusätzlich eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht, prüfen Sie, ob sie neben der Zulassung nach § 72 bestehen bleiben kann (§ 45a Abs. 1 Satz 5 neu).
  • Kostenvoranschläge: Angebote, die über Dezember 2026 hinaus gelten, mit dem Hinweis versehen, dass für 2027 andere Beträge geplant sind. Die Pflicht, vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten (§ 120 Abs. 3 Satz 2), bleibt.
  • Klienteninformation: Klienten mit Leistungen über § 45b erklären, dass diese ab 2027 nur über das Sachleistungsbudget oder privat weiterlaufen könnten, und Klienten mit Pflegegrad 1 auf den geplanten Wegfall des Entlastungsbetrags hinweisen. Bei anstehender Neubegutachtung den Bestandsschutz nach § 142b erklären.
  • Abrechnung: den Leistungsmonat je Position sauber führen, damit Dezember 2026 und Januar 2027 getrennt bleiben. Für das Überbrückungsbudget 2027 die Akutsituation dokumentieren, Kalendertage zählen, ab dem vierten Tag die Zustimmung der Kasse einholen und die Kostenübersicht für den Klienten vorsehen. Die ergänzende Unterstützung bei digitalen Pflegeanwendungen stünde künftig in § 40c statt in § 39a.
  • Vergütung: Vom 2. Januar 2027 bis Ende 2030 sollen nach § 82c Abs. 7 neu andere Maßstäbe für Vergütungsverhandlungen gelten. Zahlt Ihr Dienst nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau (§ 72 Abs. 3b Satz 1 Nr. 4), wäre die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V die Obergrenze für Steigerungen der Personalaufwendungen. Eine Entlohnung in Höhe eines gelisteten Tarifvertrags könnte nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.

So bilden wir das ab

ITbuddy.Care rechnet weiter nach heutigem Recht. Die Beträge des Entwurfs sind hinterlegt und als nicht beschlossen gekennzeichnet; die Umstellung der Abrechnung ist nicht freigeschaltet und gilt für keine Rechnung. Ob und wann sie kommt, hängt vom beschlossenen Gesetz ab.

Im Menü Buchhaltung unter Pflegereform 2027 steht ein Bericht für Leitung und Administration. Er schätzt aus den freigegebenen Rechnungen der letzten drei abgerechneten Monate, welche Klienten die geplanten Änderungen betreffen, wie viel Umsatz und wie viele Stunden im Risiko stehen und wie viel davon das Sachleistungsbudget auffangen könnte. Den Stichtag und die Annahmen setzen Sie selbst. Eine Liste nennt je Klient, was zu tun ist, und das Ergebnis lässt sich als CSV-Datei speichern. Der Bericht gehört zum Modul Controlling und weist darauf hin, dass das Gesetz nicht beschlossen ist und das Ergebnis eine Schätzung ist.

In der Klientenakte zeigt die Budget-Karte im Reiter Klientenstatus der Leitung den Hinweis „Pflegereform 2027 vorbereitet“ mit den geplanten Änderungen und den Schritten, die zum Wechsel umzustellen oder zu klären sind.

Fachliche Quellen

Häufige Fragen

Ab wann soll die Pflegereform für ambulante Pflegedienste gelten?

Nach Art. 11 Abs. 1 des Regierungsentwurfs soll das Pflegeneuordnungsgesetz am 1. Januar 2027 in Kraft treten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einzelne Ansprüche sollen später beginnen: der Notdienst in der ambulanten Pflege nach § 39a ab 1. Januar 2028, die Pflegebegleitung nach § 7c ab 1. Januar 2029. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Die 2./3. Lesung im Bundestag ist laut Zeitplan der AOK (Stand 27.10.2026) für den 11.12.2026 geplant, der Bundesrat tagt am 18.12.2026.

Können Pflegedienste ab 2027 noch über den Entlastungsbetrag abrechnen?

Laut Entwurf nicht. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro soll durch ein Sozialraumbudget von 175 Euro je Monat, unter 25 Jahren 300 Euro, für Pflegegrad 2 bis 5 ersetzt werden. Es wäre zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, und eine Zulassung nach § 72 schlösse diese Anerkennung aus. Leistungen, die Pflegedienste heute über § 45b abrechnen, liefen dann über das Sachleistungsbudget oder privat. Ob Restbeträge aus 2026 noch über Pflegedienste nutzbar wären, regelt der Entwurf nicht. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

Verliert ein Klient seinen Pflegegrad durch die neuen Schwellenwerte?

Nicht allein deshalb. Nach § 142b Abs. 2 des Entwurfs bliebe ein Pflegegrad nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht bis zu einer Neubegutachtung bestehen. Auch die Einstufung nach der Neubegutachtung dürfte nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte oder der neuen Bewertungssystematik in Anlage 2 zum Verlust des Pflegegrads führen. Für die Feststellung gälte das Recht am Tag der Antragstellung, bei Wiederholungsbegutachtungen der Tag der Begutachtung. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

Gibt es 2027 noch Verhinderungspflege durch den Pflegedienst?

Laut Entwurf nicht als eigene Leistung. Verhinderungspflege und Gemeinsamer Jahresbetrag sollen ab 2027 durch das Überbrückungsbudget von 2.285 Euro je Kalenderjahr abgelöst werden. Im Jahr 2027 dürften zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste daraus nur in pflegerischen Akutsituationen versorgen; dauert die Versorgung länger als drei Kalendertage, wäre die Zustimmung der Pflegekasse einzuholen. Für die geplante Abwesenheit einer Pflegeperson verweist die Begründung auf das höhere Sachleistungsbudget. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

Was ändert sich beim Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3?

Laut Regierungsentwurf soll die halbjährliche Pflichtberatung für Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 bis 5 bis Ende 2028 bleiben. Neu wären bis zu zwei zusätzliche Beratungen in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegrad, für Pflegegrad 1 sowie für Pflegegrad 2 und 3 mit Pflegegeld. Jede zweite Beratung dürfte auf Wunsch bis 31.12.2028 per Video stattfinden; nach geltendem Recht endet das am 31.03.2027. Ab 2029 träte die Pflegebegleitung nach § 7c an die Stelle des Beratungseinsatzes. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.

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