Stand: August 2026, wird gepflegt

Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege seit Juli 2025

Kurz gesagt

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI), den Versicherte ab Pflegegrad 2 flexibel auf beide Leistungen verteilen können. Die sechsmonatige Vorpflegezeit und die alten Übertragungsregeln sind entfallen, Verhinderungspflege ist jetzt bis zu acht Wochen im Jahr möglich. Seit dem 1. Januar 2026 muss die Kostenerstattung zudem bis zum Ablauf des Folgejahres beantragt werden. Für ambulante Dienste eröffnet vor allem die stundenweise Verhinderungspflege zusätzliche Einsätze, verlangt aber eine saubere Budgetprüfung und die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 42a.

Was sich zum 1. Juli 2025 geändert hat

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI und der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI zum 1. Juli 2025 zusammengelegt. Rechtsgrundlage ist der neu gefasste § 42a SGB XI, der einen Gemeinsamen Jahresbetrag einführt. Bis Ende Juni 2025 galten getrennte Töpfe: zuletzt 1.685 Euro für die Verhinderungspflege und 1.854 Euro für die Kurzzeitpflege, verbunden über komplizierte Übertragungsregeln.

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die zu Hause versorgt werden. Sie können den Betrag nach eigener Wahl flexibel auf beide Leistungsarten verteilen. Für junge Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 galt ein solcher gemeinsamer Jahresbetrag bereits seit dem 1. Januar 2024.

Höhe des Jahresbetrags und Stand 2026

Der Gemeinsame Jahresbetrag beträgt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr. Das ist die Summe der beiden früheren Einzelbeträge, es kommt also kein zusätzliches Geld ins System, aber der vorhandene Rahmen lässt sich jetzt vollständig für eine der beiden Leistungen einsetzen. Im Übergangsjahr 2025 wurden die im ersten Halbjahr bereits verbrauchten Beträge angerechnet. 2026 ist damit das erste Kalenderjahr, in dem der volle Betrag von Januar an flexibel zur Verfügung steht.

Für 2026 bleibt der Betrag unverändert bei 3.539 Euro. Die nächste Anpassung der Leistungsbeträge ist gesetzlich zum 1. Januar 2028 vorgesehen, und zwar in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der drei Vorjahre, begrenzt durch die Lohnentwicklung (§ 30 SGB XI). Einen festen Rhythmus für die Zeit danach legt das Gesetz bisher nicht fest. Auch die Sachleistungsbeträge nach § 36 SGB XI und der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bleiben 2026 auf dem Stand von 2025.

Im Blick behalten sollten Sie die laufende Reformdebatte: Ein Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026 sieht vor, den Gemeinsamen Jahresbetrag ab 2027 in neue Budgets zu überführen. Beschlossen ist davon nichts, bis auf Weiteres gilt § 42a SGB XI unverändert.

Wegfall von Vorpflegezeit und Übertragungsgrenzen

Bis Juni 2025 setzte die Verhinderungspflege voraus, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens sechs Monate gepflegt hatte. Diese Vorpflegezeit ist ersatzlos gestrichen. Der Anspruch besteht seither unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2. Unverändert gilt aber: Es muss eine Pflegeperson geben, die wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Auch die Übertragungsregeln zwischen beiden Leistungen sind entfallen, weil es nur noch einen gemeinsamen Topf gibt. Die Verhinderungspflege kann jetzt bis zu acht Wochen je Kalenderjahr dauern, vorher waren es sechs. Bei tageweiser Ersatzpflege wird das hälftige Pflegegeld ebenfalls bis zu acht Wochen fortgezahlt. Die Kurzzeitpflege bleibt bei maximal acht Wochen.

Beim Antragsverfahren stellt § 39 SGB XI ausdrücklich klar, dass eine Antragstellung vor der Ersatzpflege nicht erforderlich ist. Seit dem 1. Januar 2026 gilt dafür eine feste Frist: Der Erstattungsantrag mit Kostennachweisen muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Zuvor akzeptierten die Kassen Anträge im Rahmen der vierjährigen Verjährung deutlich länger rückwirkend. Raten Sie Klienten deshalb, Belege zeitnah einzureichen.

Verhinderungspflege stundenweise erbringen und abrechnen

Für ambulante Dienste ist die stundenweise Verhinderungspflege der praktisch wichtigste Fall. Dauert die Ersatzpflege weniger als acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt und der Einsatz zählt nicht gegen die Acht-Wochen-Grenze. Angerechnet wird allein der Geldverbrauch aus dem Jahresbetrag. Damit lassen sich zusätzliche Einsätze finanzieren, etwa Betreuung am Nachmittag oder Entlastungsbesuche am Wochenende, wenn das monatliche Sachleistungsbudget bereits ausgeschöpft ist.

Ab acht Stunden täglich handelt es sich um tageweise Verhinderungspflege. Dann wird das Pflegegeld für diese Tage halbiert und die Tage werden auf die acht Wochen angerechnet. Klären Sie das mit Klienten und Angehörigen vor der Einsatzplanung, sonst kommt die Überraschung mit der nächsten Pflegegeldzahlung.

Rechtlich ist die Verhinderungspflege eine Kostenerstattungsleistung: Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Kosten der Ersatzpflege bis zur Höhe des Jahresbetrags. Für Ihre Rechnungen heißt das, die Leistung muss eindeutig als Verhinderungspflege ausgewiesen sein und darf sich nicht mit Sachleistungspositionen vermischen.

Neue Anzeige- und Nachweispflichten nach § 42a

§ 42a Absatz 2 SGB XI verpflichtet Pflegeeinrichtungen, die Erbringung von Verhinderungspflege und deren Umfang der Pflegekasse des Klienten spätestens bis zum Ende des Kalendermonats anzuzeigen, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt. Die Anzeige gilt als erfolgt, wenn die für die Kostenerstattung erforderlichen Nachweise und Unterlagen innerhalb dieser Frist bei der Kasse eingereicht sind. Bei der Kurzzeitpflege ist eine gesonderte Anzeige nur nötig, wenn die Leistung nicht bis zum Ende des Folgemonats gegenüber der Kasse abgerechnet wurde. Hintergrund ist, dass die Kasse den Verbrauch des gemeinsamen Topfes aktuell halten muss, weil mehrere Anbieter daraus bedient werden können.

Nach Absatz 3 müssen Sie dem Pflegebedürftigen unverzüglich nach der Leistungserbringung eine schriftliche Übersicht über die angefallenen Aufwendungen übermitteln. Mit Zustimmung des Klienten genügt die Textform, etwa per E-Mail. So können Klient und Kasse nachvollziehen, welcher Betrag den Jahresbetrag belastet. Wer diese Schritte nicht fest in die Abläufe einbaut, riskiert Rückfragen der Kassen und Streit über den Budgetverbrauch.

Budgetstand beim Klienten erfragen und prüfen

Die Flexibilität hat eine Kehrseite: Der Verbrauch verteilt sich auf mehrere Stellen, etwa stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, andere Dienste oder privat organisierte Ersatzpflegepersonen. Ein zentrales Abfragesystem für Leistungserbringer existiert nicht. Vor größeren Einsätzen sollten Sie den Budgetstand deshalb aktiv klären: bei Klient oder Angehörigen nachfragen und im Zweifel mit Einwilligung des Klienten direkt bei der Pflegekasse.

Führen Sie zusätzlich eine eigene Übersicht je Klient über die von Ihnen erbrachte Verhinderungspflege. Ist der Jahresbetrag erschöpft, lehnt die Kasse die Erstattung ab und die Kosten bleiben beim Klienten hängen. Denken Sie auch daran, dass eine Kurzzeitpflege im Frühjahr den Topf für Ihre stundenweisen Einsätze im Herbst mindert.

Zusammenspiel mit Sachleistung und Entlastungsbetrag

Der Gemeinsame Jahresbetrag tritt neben die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, er ersetzt sie nicht. Die monatlichen Sachleistungsbeträge liegen 2026 unverändert bei 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) und 2.299 Euro (Pflegegrad 5). Ist dieses Monatsbudget verbraucht, kann stundenweise Verhinderungspflege weitere Einsätze finanzieren, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Zusätzlich steht der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI mit 131 Euro monatlich zur Verfügung, und zwar für alle Pflegegrade in häuslicher Versorgung. Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 darf der Entlastungsbetrag bei ambulanten Diensten allerdings nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung verwendet werden, bei Pflegegrad 1 ist genau das erlaubt. Zum Gemeinsamen Jahresbetrag hat Pflegegrad 1 dagegen keinen Zugang, denn dieser beginnt bei Pflegegrad 2.

Typische Abrechnungsfehler vermeiden

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehlermuster. Die folgenden Punkte lohnen einen festen Platz in Ihrer internen Abrechnungsprüfung.

  • Verhinderungspflege ohne verhinderte Pflegeperson: Klienten, die vollständig durch den Dienst versorgt werden und keine private Pflegeperson haben, erfüllen die Anspruchsvoraussetzung nicht.
  • Einsätze ab acht Stunden nicht als tageweise Verhinderungspflege erkannt: Das Pflegegeld wird halbiert und die Tage zählen gegen die Acht-Wochen-Grenze, was Klienten oft nicht wissen.
  • Budgetstand nicht geprüft: Die Erstattung scheitert, weil eine Kurzzeitpflege den Jahresbetrag bereits ganz oder teilweise verbraucht hat.
  • Anzeigepflicht verpasst: Die Mitteilung an die Kasse bis zum Ende des Folgemonats oder die schriftliche Aufwandsübersicht an den Klienten fehlt.
  • Erstattungsfrist versäumt: Seit dem 1. Januar 2026 muss der Erstattungsantrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt sein, das auf die Ersatzpflege folgt, sonst ist der Anspruch verloren.
  • Töpfe vermischt: Positionen der Sachleistung nach § 36 oder des Entlastungsbetrags nach § 45b landen im Jahresbetrag oder umgekehrt.
  • Beratung mit veralteten Werten: sechs Wochen Höchstdauer, Vorpflegezeit oder der alte Angehörigen-Deckel. Seit Juli 2025 gelten acht Wochen, keine Vorpflegezeit und bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch nahe Angehörige regelmäßig der Pflegegeldbetrag für bis zu zwei Monate als Grenze.

So bilden wir das ab

In ITbuddy.Care ordnen Sie jedem Einsatz eine Leistungsgrundlage zu, etwa Sachleistung, Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege. Die Abrechnung führt die Budgetstände je Klient mit und prüft Positionen vor der Einreichung gegen die hinterlegten Leistungsbeträge. So fällt ein überzogener Jahresbetrag im Vorfeld auf und nicht erst mit der Ablehnung durch die Pflegekasse.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Gemeinsame Jahresbetrag im Jahr 2026?

Er liegt unverändert bei bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr für Versicherte ab Pflegegrad 2. Eine Erhöhung ist für 2026 nicht vorgesehen. Die nächste gesetzlich festgelegte Anpassung der Leistungsbeträge erfolgt zum 1. Januar 2028 entlang der Kerninflationsrate der drei Vorjahre (§ 30 SGB XI).

Gilt die sechsmonatige Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege noch?

Nein, sie ist zum 1. Juli 2025 entfallen. Der Anspruch besteht unmittelbar ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2, sofern eine Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Für die Kurzzeitpflege gab es eine solche Wartezeit ohnehin nicht.

Wird das Pflegegeld bei stundenweiser Verhinderungspflege gekürzt?

Bei Einsätzen unter acht Stunden am Tag wird das Pflegegeld nicht gekürzt und die Zeit nicht auf die Höchstdauer von acht Wochen angerechnet. Es zählt nur der Geldverbrauch aus dem Jahresbetrag. Ab acht Stunden täglich wird das Pflegegeld für diese Tage halbiert und die Tage gehen in die Acht-Wochen-Grenze ein.

Wie erfährt ein Pflegedienst den aktuellen Budgetstand eines Klienten?

Ein zentrales Abfragesystem für Leistungserbringer gibt es nicht. Fragen Sie Klienten oder Angehörige nach bereits genutzter Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege und klären Sie den Stand im Zweifel mit Einwilligung des Klienten bei der Pflegekasse. Zusätzlich hilft eine eigene Verbrauchsübersicht über die selbst abgerechneten Leistungen.

Kann der Gemeinsame Jahresbetrag mit Sachleistung und Entlastungsbetrag kombiniert werden?

Ja, alle drei Ansprüche bestehen nebeneinander. Die Sachleistung nach § 36 SGB XI ist ein Monatsbudget, der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 Euro monatlich und der Gemeinsame Jahresbetrag gilt je Kalenderjahr. In der Abrechnung müssen die Positionen den Töpfen eindeutig zugeordnet sein.

Sehen Sie sich an, wie ITbuddy.Care Budgetstände je Klient mitführt und Ihre Abrechnung vor der Einreichung gegen die hinterlegten Leistungsbeträge prüft. So behalten Sie den Gemeinsamen Jahresbetrag ohne Nebenrechnungen im Griff.

Abrechnung ansehen

Weiterlesen

Sachleistungsbudget nach § 36 richtig abrechnen: Deckelung, Eigenanteil, Budgeterschöpfung
Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ist je Klient und Monat gedeckelt: 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 (Stand 2025). Pflegegrad 1 hat keinen Sachleistungsanspruch. Leistungen über dem Budget trägt der Klient als Eigenanteil. Wer trotzdem den vollen Betrag bei der Kasse einreicht, wird gekürzt, und die Differenz ist dann noch niemandem in Rechnung gestellt.
Zum Artikel
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: So rechnen Pflege- und Betreuungsdienste die 131 Euro korrekt ab
Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege haben seit dem 1. Januar 2025 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro je Monat (§ 45b SGB XI). Anbieter rechnen die Leistung entweder per Kostenerstattung über den Klienten oder mit Abtretungserklärung direkt mit der Pflegekasse ab. Voraussetzung ist je nach Leistungsart eine Zulassung als Pflegedienst oder eine landesrechtliche Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag. Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres bleiben bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzbar.
Zum Artikel
Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI: So bestimmt Ihre Monatsrechnung das anteilige Pflegegeld
Bei der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld um genau den Prozentsatz, zu dem das Sachleistungsbudget des Pflegegrads verbraucht wurde. Maßgeblich ist die Monatsrechnung des Pflegedienstes: Erst die tatsächlich abgerechneten Sachleistungen fixieren die Quote, das anteilige Pflegegeld fließt deshalb rückwirkend. An die gewählte Aufteilung ist der Versicherte sechs Monate gebunden.
Zum Artikel
PUEG-Förderung § 8 Abs. 8 SGB XI beantragen: Schritt für Schritt
Nach § 8 Abs. 8 SGB XI erstattet die Pflegeversicherung einmalig 40 % der Investitionskosten in digitale oder technische Ausstattung, höchstens 12.000 € je Einrichtung. Förderfähig sind neben der Software auch Einrichtung, Datenumzug und Schulung. Der Antrag geht an die Pflegekasse. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet ausschließlich die Pflegekasse.
Zum Artikel

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.