Digitalisierung fördern lassen: Möglichkeiten prüfen.

Nach § 8 Abs. 8 SGB XI kann die Pflegekasse förderfähige Kosten mit bis zu 40 % bezuschussen, einmalig höchstens 12.000 € je zugelassener Einrichtung. Über den Antrag entscheidet die Pflegekasse.

Fördermöglichkeit nach § 8 Abs. 8 SGB XI

Digitalisierung finanzieren: Förderung prüfen.

Für zugelassene Pflegeeinrichtungen können bis zu 40 % förderfähiger Digitalisierungskosten bezuschusst werden – einmalig höchstens 12.000 € je Einrichtung. Wir prüfen mit Ihnen, welche Kosten in Betracht kommen. Über Bewilligung und Höhe entscheidet die zuständige Pflegekasse.

Förderfähige Kosten abgrenzen
Einmalige Anschaffung und Inbetriebnahme digitaler Lösungen sowie damit verbundene Schulungen können förderfähig sein. Laufende Betriebs-, Wartungs- und Servicekosten zählen nicht dazu.
Förderzeitraum bis Ende 2030
Wir klären frühzeitig, ob Ihre geplante Maßnahme und die Kosten in den Förderzeitraum bis 31. Dezember 2030 fallen. Ein Vertragsstart allein sichert keinen Zuschuss.
Erst Förderbescheid, dann Vertragsstart
Auf Wunsch beginnt Ihr Vertrag erst, wenn die Bewilligung Ihrer Pflegekasse vorliegt.
Wir begleiten den Antrag
Wir bereiten mit Ihnen Antrag und Nachweise für die Pflegekasse vor und begleiten Rückfragen. Die Auszahlung erfolgt erst nach Nachweis der verausgabten Mittel.

Wir prüfen unverbindlich, ob Ihre Maßnahme für eine Förderung infrage kommt. Kein Vertrag, kein Druck.

Förderung nach
§ 8 Abs. 8 SGB XI
Möglicher Zuschuss
bis 12.000 €
einmalig je zugelassener Pflegeeinrichtung
AntragswegPflegekasse
Förderquotebis zu 40 %
Auszahlungnach Kostennachweis
Gut zu wissen: Auf Wunsch beginnt Ihr Vertrag erst nach einem positiven Förderbescheid. Die zuständige Pflegekasse entscheidet über die Bewilligung.
Betrieb in Bayern? Ergänzende Förderung bis zu 12.000 € prüfen.

Der Freistaat Bayern kann zusätzlich zur Förderung der Pflegekasse bis zu 40 % der anerkannten Kosten, höchstens 12.000 €, bezuschussen. Bei voller Bewilligung beider Programme sind zusammen bis zu 24.000 € möglich; der Eigenanteil an diesen Kosten kann auf 20 % sinken.

Voraussetzung sind unter anderem ein Zuwendungsbescheid der Pflegekasse nach dem 01.04.2025 und ein Betrieb in Bayern. Das Bayerische Landesamt für Pflege prüft den ergänzenden Antrag. Das Landesprogramm ist derzeit bis 31.12.2027 befristet; eine Förderung hängt zudem von verfügbaren Haushaltsmitteln ab, ohne Rechtsanspruch. Wir berücksichtigen diese Möglichkeit im Förder-Check.

Zuschuss nach § 8 Abs. 8 SGB XI: für nach § 72 SGB XI zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, einmalig bis zu 40 % der bewilligten und bis 31.12.2030 verausgabten förderfähigen Kosten, höchstens 12.000 € je Einrichtung. Laufende Betriebs-, Wartungs- und Servicekosten bleiben unberücksichtigt. Über Bewilligung und Höhe entscheidet die zuständige Pflegekasse; Auszahlung erst nach Kostennachweis. Mindestens 60 % der förderfähigen Kosten sowie nicht förderfähige Kosten verbleiben bei der Einrichtung. Beispielrechnungen netto zzgl. USt. Wir unterstützen bei der Antragstellung; dies stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Änderungen an geförderten Leasing- oder Ratenzahlungsverträgen sind der Pflegekasse zu melden; bei Abweichungen kann sie erneut entscheiden.

Was die Software kostet, steht offen auf der Preis-Seite. Eine unverbindliche Beispielrechnung zu förderfähigen Kosten bietet der Förder-Rechner. Sie ersetzt keinen Förderbescheid.