Was Muster 12 ist und wer es einreicht
Muster 12 ist der bundeseinheitliche Vordruck für die ärztliche Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V. Der Vordruck besteht aus drei Ausfertigungen: eine für die Krankenkasse, eine für den Pflegedienst und eine für die verordnende Praxis. Maßgeblich sind die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 16. Oktober 2025 (in Kraft seit 12. Dezember 2025) mit dem Leistungsverzeichnis in ihrer Anlage sowie die Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V in der Fassung vom 18. Dezember 2023.
Das Gesetz kennt drei Anlässe, die auf dem Vordruck unterschieden werden. Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Abs. 1 SGB V greift, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V greift bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, solange kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V sichert das Ziel der ärztlichen Behandlung und umfasst im Regelfall die Behandlungspflege.
Eingereicht wird die Verordnung formal durch die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung. So steht es in § 2 Abs. 1 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V. Im Alltag übernimmt der Pflegedienst diesen Weg fast immer mit, weil die Frist sonst schwer zu halten ist.
Die Vorlagefrist: vier Arbeitstage, nicht drei
§ 6 Abs. 5 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie regelt die Frist: Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132a Abs. 4 SGB V, wenn die Verordnung spätestens an dem vierten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird.
Arbeitstage sind dabei Montag bis Freitag, soweit sie keine gesetzlichen Feiertage sind. Der Ausstellungstag selbst zählt nicht mit. Eine am Donnerstag ausgestellte Verordnung muss also spätestens am folgenden Mittwoch bei der Kasse liegen, sofern kein Feiertag dazwischenfällt.
Viele Merkblätter und Softwaremasken nennen weiterhin drei Tage. Diese Angabe ist überholt: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Frist mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 auf vier Arbeitstage verlängert, in Kraft seit dem 24. Dezember 2021. Zur Form bestimmt § 2 Abs. 3 der Rahmenempfehlungen, dass die Frist als gewahrt gelten soll, wenn die Verordnung als Fax oder als Datei bei der Krankenkasse vorliegt. Die Einzelheiten regeln die Verträge nach § 132a Abs. 4 SGB V, die je Bundesland und Kassenart abweichen.
Was die vorläufige Kostenzusage trägt und was nicht
Die fristgerechte Vorlage löst eine vorläufige Kostenzusage aus. Sie überbrückt den Zeitraum bis zur Genehmigungsentscheidung, damit die Versorgung sofort beginnen kann. Die Zahlungspflicht der Krankenkasse besteht nach § 2 Abs. 6 der Rahmenempfehlungen bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine ablehnende oder teilweise ablehnende Entscheidung beim Leistungserbringer zugeht.
Unabhängig davon gilt eine Grenze aus der Richtlinie selbst: Liegt bei der versicherten Person Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 vor, darf die Krankenkasse die Kosten für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sicherungspflege nach § 6 Abs. 4 Satz 2 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie nicht übernehmen. Eine vorläufige Kostenzusage ändert daran nichts.
Auf die vorläufige Kostenzusage können Sie sich nach § 2 Abs. 5 der Rahmenempfehlungen zudem nicht berufen, wenn:
- Leistungen erbracht werden, die nach der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie nicht verordnungsfähig sind
- Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung als Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V verordnet wird, die nach § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse nicht vorgesehen ist
Wenn die Verordnung zu spät bei der Kasse ankommt
Eine verspätete Einreichung ist unangenehm, aber sie vernichtet den Vergütungsanspruch nicht automatisch. § 2 Abs. 4 der Rahmenempfehlungen ist an dieser Stelle deutlich: Kosten für genehmigte und vom Pflegedienst erbrachte Leistungen sind auch bei verfristeter Einreichung der Verordnung ab Verordnungsbeginn durch die Krankenkasse zu tragen.
Verloren geht also nicht die Vergütung genehmigter Leistungen, sondern die Absicherung für den Zeitraum davor. Wird die Verordnung später ganz oder teilweise abgelehnt, fehlt bei verspäteter Vorlage die Rückfallposition. Besonders spürbar wird das bei Grundpflege im Rahmen der Sicherungspflege, für die ohnehin engere Voraussetzungen gelten.
In der Abrechnung wird die vorläufige Kostenzusage sichtbar gemacht. Nach § 8 Abs. 7 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V führt das Schlüsselverzeichnis der Technischen Anlage Nr. 3 eine Schlüsselnummer für das Feld Genehmigungskennzeichen, die anzugeben ist, wenn die Krankenkasse kein individuelles Genehmigungskennzeichen vergeben hat. Stellt die Kasse bei ihrer Prüfung fest, dass Abrechnungspositionen im Rahmen der vorläufigen Kostenzusage zu Unrecht vergütet wurden, darf sie die Vergütung zurückfordern.
Erstverordnung, Folgeverordnung und Entlassmanagement
Drei Arbeitstage und vier Arbeitstage stehen in derselben Richtlinie und meinen Verschiedenes. Die vier Arbeitstage sind die Vorlagefrist bei der Krankenkasse. Die drei Arbeitstage sind das Fenster, in dem die Praxis die Folgeverordnung auszustellen hat, gerechnet vom Ende des laufenden Verordnungszeitraums rückwärts.
Bei Verordnungen aus dem Entlassmanagement kommt eine dritte Zählweise dazu: Dort stehen Kalendertage, nicht Arbeitstage. Sieben Kalendertage über ein Wochenende hinweg sind schnell aufgebraucht. Bei jeder Übernahme aus der Klinik gehört deshalb das Enddatum der Krankenhausverordnung in die Wiedervorlage, mit Vorlauf für den Arztkontakt.
Die Dauer der Verordnung regelt § 5 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, die Verordnung nach einer Entlassung § 7 Abs. 5. Für den Pflegedienst sind diese Zeiträume relevant:
- Erstverordnung: soll einen Zeitraum bis zu 14 Tagen nicht überschreiten, damit sich die verordnende Person über den Erfolg der Maßnahmen vergewissern kann (§ 5 Abs. 1)
- Folgeverordnung: darf für eine längere Dauer ausgestellt werden, wenn die Notwendigkeit in der Verordnung begründet wird (§ 5 Abs. 2 Satz 1)
- Ausstellungsfenster der Folgeverordnung: die letzten drei Arbeitstage vor Ablauf des verordneten Zeitraums (§ 5 Abs. 2 Satz 2)
- Krankenhausvermeidungspflege und Unterstützungspflege: Anspruch bis zu vier Wochen, darüber hinaus nur mit Bewilligung der Kasse nach Feststellung durch den Medizinischen Dienst (§ 5 Abs. 3)
- Verordnung aus dem Entlassmanagement: das Krankenhaus kann bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen, dieselbe Regelung gilt für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei Leistungen nach § 40 Abs. 2 und § 41 SGB V (§ 7 Abs. 5)
Unvollständige oder fehlerhafte Verordnungen
Ergeben sich aus der Verordnung nicht alle für die Leistungsentscheidung erforderlichen Informationen oder ist sie unzureichend oder fehlerhaft ausgefüllt, wendet sich die Krankenkasse nach § 2 Abs. 1 der Rahmenempfehlungen an die ausstellende Praxis, gegebenenfalls auch an die versicherte Person. Der Pflegedienst ist in diesem Klärungsweg nicht der Adressat.
Für Korrekturen gilt eine klare Grenze: Änderungen oder Ergänzungen der vertragsärztlichen Verordnung bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Stempel und Datumsangabe. Eine handschriftliche Ergänzung durch den Pflegedienst heilt eine lückenhafte Verordnung nicht, sondern macht sie angreifbar.
Über das Ergebnis erfährt der Pflegedienst schriftlich, welche Art und welchen Umfang von Leistungen er mit der Kasse abrechnen kann. Weicht die Entscheidung von der Verordnung ab, teilt die Kasse die Gründe der verordnenden Praxis und der versicherten Person mit. Genehmigt werden dürfen Maßnahmen ohnehin nur, soweit sie weder von der versicherten Person selbst noch von einer im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden können (§ 6 Abs. 3 der Richtlinie; für die im Haushalt lebende Person auch § 37 Abs. 3 SGB V).
Erweiterte Versorgungsverantwortung der Pflegefachkraft
Seit der Einführung von § 5a der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie können qualifizierte Pflegefachkräfte bei den im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Leistungen innerhalb des vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über Häufigkeit und Dauer bestimmen. Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 8 SGB V, die Anforderungen an die Qualifikation stehen in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 SGB V.
Praktisch heißt das: Auf der ärztlichen Verordnung sind Häufigkeit und Dauer für diese Leistungen grundsätzlich nicht mehr anzugeben. Die Pflegefachkraft muss sich persönlich vom Zustand der versicherten Person überzeugt haben oder diesen aus einer laufenden Versorgung kennen, und sie muss das in der Pflegedokumentation festhalten. Die Festlegung trägt die Pflegefachkraft in das ärztlich ausgestellte Muster 12 beziehungsweise 12/E ein und unterzeichnet es persönlich mit dem Stempel des Leistungserbringers und ihrer Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 SGB V (§ 2a Abs. 3 der Rahmenempfehlungen).
Ändern sich Dauer oder Häufigkeit erst während eines laufenden Genehmigungszeitraums, erfolgt das auf dem Formular in Anlage 1 der Rahmenempfehlungen, das der Krankenkasse unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen ist. Innerhalb von zwölf Monaten darf die von der Pflegefachkraft festgelegte Dauer auf der Anlage 1 nur einmal verlängert und die Häufigkeit nur zweimal erhöht werden. Alles darüber hinaus verlangt eine neue vertragsärztliche Verordnung. Zwischen vorausgegangener Verordnung und Folgeverordnung soll spätestens nach drei Monaten ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden. Maßgebliches Ausstellungsdatum für die Fristen bleibt der Tag der vertragsärztlichen Verordnung.
Was die elektronische Verordnung ändert
§ 360 Abs. 5 SGB V sieht vor, dass Verordnungen häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V und außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V ab dem 1. Juli 2026 elektronisch auszustellen und über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln sind. Die Pflicht entfällt, wenn die elektronische Ausstellung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich ist. Erbringer häuslicher Krankenpflege mussten sich nach § 360 Abs. 8 SGB V bis zum 1. Juli 2025 an die Telematikinfrastruktur anschließen.
Die gematik hat die Umsetzung spezifiziert. Sie ist nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 SGB V mit der elektronischen Übermittlung beauftragt und nach § 312 Abs. 7 SGB V zusätzlich damit, das Verfahren zu schaffen, mit dem Versicherte ihre Verordnung elektronisch bei der Kasse zur Bewilligung einreichen.
Der gesetzliche Termin ist verstrichen, die Technik nicht: Die gematik führt die Strecke in ihrer Produkt-Roadmap mit Stand 27. Mai 2026 als eRp 27.2 Häusliche Krankenpflege im Release-Zug 2027, Phasenstand Spezifikation. Zum Redaktionsstand dieses Beitrags ist die elektronische Verordnung häuslicher Krankenpflege damit nicht flächendeckend produktiv, der Papiervordruck bleibt im Alltag maßgeblich. Prüfen Sie den Umsetzungsstand bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung und Ihrem Softwareanbieter. An den fachlichen Regeln ändert die Digitalisierung nichts: Fristen, Genehmigungsverfahren und die Grenzen der vorläufigen Kostenzusage stammen aus der Richtlinie und den Rahmenempfehlungen, nicht aus dem Vordruck.
So bilden wir das ab
ITbuddy.Care hinterlegt Verordnungen nach Muster 12 je Klient mit Ausstellungsdatum, Verordnungszeitraum, Genehmigungsstatus und Ablaufdatum. Die Software zeigt auslaufende Verordnungen vor Ablauf an, sodass die Folgeverordnung im vorgesehenen Zeitfenster angefordert werden kann. Die verordneten Leistungen stehen in der Pflegedokumentation und in der Abrechnung an derselben Stelle.
Häufige Fragen
Zählt der Ausstellungstag bei der Vier-Arbeitstage-Frist mit?
Nein. § 6 Abs. 5 der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie spricht vom vierten der Ausstellung folgenden Arbeitstag. Gezählt werden also die Arbeitstage nach dem Ausstellungstag, und zwar Montag bis Freitag, soweit sie keine gesetzlichen Feiertage sind.
Verliert der Pflegedienst die Vergütung, wenn die Verordnung zu spät eingereicht wird?
Nicht für genehmigte Leistungen. Nach § 2 Abs. 4 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V sind Kosten für genehmigte und erbrachte Leistungen auch bei verfristeter Einreichung ab Verordnungsbeginn zu tragen. Verloren geht die vorläufige Kostenzusage, also die Absicherung für den Fall einer Ablehnung.
Darf der Pflegedienst eine fehlerhafte Verordnung selbst ergänzen?
Nein. Änderungen oder Ergänzungen der vertragsärztlichen Verordnung bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Stempel und Datumsangabe. Bei unklaren oder unvollständigen Angaben wendet sich die Krankenkasse an die ausstellende Praxis.
Wie lange darf eine Erstverordnung laufen?
Die Erstverordnung soll einen Zeitraum bis zu 14 Tagen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum absehbar nicht aus, kann die Folgeverordnung für eine längere Dauer ausgestellt werden, wenn die Notwendigkeit darin begründet wird.
Wer darf nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen?
Das Krankenhaus kann im Rahmen des Entlassmanagements häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen. Danach ist eine vertragsärztliche Verordnung erforderlich. Über die vom Krankenhaus ausgestellte Verordnung muss die weiterbehandelnde Praxis so rechtzeitig informiert werden, dass die Anschlussversorgung ohne Unterbrechung möglich ist.
Sehen Sie, wie Verordnungen mit Genehmigungsstatus und Ablaufdatum in der Pflegedokumentation mitlaufen.
Pflege-Doku ansehenWeiterlesen
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.