Stand: September 2026, wird gepflegt

Leistungskomplexe oder Zeitvergütung: Wie ambulante Pflegedienste Sachleistungen abrechnen

Kurz gesagt

Nach § 89 Abs. 3 SGB XI können Pflegesachleistungen nach Zeitaufwand, nach Leistungsinhalt, nach Komplexleistungen oder ausnahmsweise nach Einzelleistungen vergütet werden. Welche Formen Ihr Dienst abrechnen darf, ergibt sich aus dem Landesrahmenvertrag und Ihrer Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern, nicht aus dem Bundesgesetz. Die bundesgesetzliche Pflicht, beide Vergütungsformen zu vereinbaren und im Pflegevertrag gegenüberzustellen, galt nur 2013 und 2014. Welche Form für einen Klienten günstiger ist, hängt von der tatsächlichen Einsatzdauer ab und lässt sich mit den Sätzen Ihres Vertrags nachrechnen.

Was § 89 Abs. 3 SGB XI zur Vergütungsform sagt

Die Vergütung der ambulanten Pflegesachleistung wird nach § 89 Abs. 1 SGB XI zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern vereinbart. Absatz 3 Satz 1 lässt dabei mehrere Formen zu: Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden. Sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können nach dem zweiten Halbsatz auch mit Pauschalen vergütet werden.

Satz 2 enthält eine Regel, die in Wohngemeinschaften und gemeinsamen Haushalten praktisch wird: Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können, und die daraus entstehenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute. Die Vergütungsverhandlung selbst, also Kalkulation und Schiedsstelle, ist ein eigenes Thema und hier nicht Gegenstand.

Eine bundesrechtliche Pflicht zur Zeitvergütung bestand nur vorübergehend. Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz schrieb ab 1. Januar 2013 vor, die Vergütungen nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand zu bemessen. Mit dem Ersten Pflegestärkungsgesetz wurde § 89 Abs. 3 zum 1. Januar 2015 wieder auf die Kann-Fassung zurückgeführt. Der Gesundheitsausschuss begründete das damit, dass die Verpflichtung zur Vereinbarung von alternativen Vergütungen entfällt und die Vertragspartner in der Ausgestaltung flexibel bleiben (BT-Drucksache 18/2909). Ob Ihr Dienst Zeitvergütung anbieten muss, ergibt sich heute aus Landesrahmenvertrag und Vergütungsvereinbarung.

Pflegevertrag und Kostenvoranschlag nach § 120 SGB XI

Nach § 120 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sind im Pflegevertrag mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben. Satz 2 verpflichtet den Pflegedienst, den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Der Gesundheitsausschuss nennt dafür in seiner Begründung zum Ersten Pflegestärkungsgesetz (BT-Drucksache 18/2909) ausdrücklich einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten der konkret beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme.

In der Fassung von 2013 bis 2014 verlangte § 120 Abs. 3 zusätzlich eine Gegenüberstellung von zeitunabhängiger und rein zeitbezogener Vergütung, einen Hinweis auf die Wahlmöglichkeiten und die Dokumentation der Entscheidung im Vertrag. Diese Sätze sind seit 1. Januar 2015 gestrichen; die Begründung spricht davon, dass die verpflichtende Gegenüberstellung verschiedener Vergütungsvarianten entfällt. Ob Ihr Vertragsmuster eine solche Gegenüberstellung weiter enthalten sollte, ergibt sich aus Ihrem Landesrahmenvertrag und Ihrer Vergütungsvereinbarung.

Über dem Höchstbetrag der Pflegekasse darf der Pflegedienst dem Klienten für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen (§ 120 Abs. 4 Satz 2 SGB XI), gleich ob nach Komplex oder nach Zeit abgerechnet wird. Die Einzelheiten zum Eigenanteil behandelt der Beitrag zur Kombinationsleistung.

Wie Leistungskomplexe aufgebaut sind

Inhalt und Abrechnungsbedingungen der Pflegeleistungen regeln die Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI, die Preise die Vergütungsvereinbarungen nach § 89 SGB XI. Wo der Leistungskomplexkatalog steht, ist je Land verschieden: in Schleswig-Holstein als Anlage zum Rahmenvertrag, in Bayern als Anlage zum Vergütungsvertrag. Ein Leistungskomplex fasst mehrere Tätigkeiten, die typischerweise zusammen anfallen, zu einer Position zusammen. In Ländern mit Punktsystem, etwa Bayern und Schleswig-Holstein, trägt jeder Komplex eine Punktzahl, und der Preis ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert. Die Punktzahlen bilden das Verhältnis der Komplexe zueinander ab, der Punktwert ist der verhandelte Eurobetrag je Punkt.

In Bayern gibt es mehrere Vergütungsverträge je Verbandsgruppe. Im Vertrag vom 17.11.2025 für Mitgliedsdienste der privaten Verbände im Arbeitskreis (AC/TK 36 02 611), gültig für ab 1. Januar 2026 erbrachte Leistungen, beträgt der Punktwert 0,0836 Euro. Die Körperpflege ist dort modular aufgebaut: Einzelne Inhalte wie An- und Auskleiden, Mund- und Zahnpflege oder Kämmen stehen mit je 50 Punkten (4,18 Euro) in der Übersicht, das Teilwaschen mit 100 Punkten. Werden mindestens vier Leistungsinhalte erbracht, kann die Komplexgebühr von 350 Punkten (29,26 Euro) abgerechnet werden; aus den Komplexen 101 bis 107 sind insgesamt höchstens 350 Punkte abrechenbar.

Schleswig-Holstein bündelt dagegen feste Pakete. Der Leistungskomplexkatalog als Anlage 2 zum Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI, gültig ab 1.1.2025, führt etwa den Komplex K3 Große Morgen-/Abendtoilette mit Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes mit 440 Punkten und K4 Große Morgen-/Abendtoilette ohne die Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes mit 380 Punkten. Der Punktwert steht dort in der jeweiligen Vergütungsvereinbarung. Gemeinsam ist beiden Systemen, dass der Komplex pauschal vergütet wird: Nach dem bayerischen Arbeitskreis-Vertrag ist ein Leistungskomplex je Hausbesuch grundsätzlich nur einmal abrechenbar, auch wenn nur Teilleistungen erbracht werden.

Wie die Zeitvergütung abgerechnet wird

Bei der Zeitvergütung zahlt die Kasse einen Stundensatz, der je nach Vertrag in unterschiedlichen Zeiteinheiten abgerechnet wird. Der bayerische Arbeitskreis-Vertrag nennt für körperbezogene Pflegemaßnahmen 70,44 Euro je Stunde oder 5,87 Euro je angefangene 5 Minuten, für Hilfen bei der Haushaltsführung 40,56 Euro (3,38 Euro je angefangene 5 Minuten) und für pflegerische Betreuungsmaßnahmen 53,04 Euro (4,42 Euro je angefangene 5 Minuten). Damit haben auch die pflegerischen Betreuungsmaßnahmen, die § 36 Abs. 1 SGB XI zur häuslichen Pflegehilfe zählt, einen eigenen Zeitsatz.

Abrechnungsfähig ist nach diesem Vertrag die Anwesenheitszeit beim Pflegebedürftigen von der Ankunft an der Wohnungstür bis zum Verlassen der Wohnung. Die Anfahrt wird gesondert über die Anfahrtspauschale vergütet (tagsüber höchstens 7,96 Euro je Einsatz). Die Zeitvergütung gibt es dort auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder ihres gesetzlichen Betreuers, und die Entscheidung obliegt allein ihr. Eine Mischung von Zeit und Leistungskomplexen innerhalb einer Leistungsart bei einem Hausbesuch ist ausgeschlossen, verschiedene Leistungsarten dürfen aber unterschiedlich abgerechnet werden. Die Aufteilung der Wegepauschale behandelt ein eigener Beitrag.

Für den Datenaustausch nach § 105 SGB XI sieht die Technische Anlage 3 (Version 6.4.0, gültig ab 1. Mai 2026) im Schlüssel Vergütungsart den Wert 01 für Leistungskomplexvergütung und 02 für Zeitvergütung vor. Wie Zeitleistungen tatsächlich übermittelt werden, legen die Kassen unterschiedlich fest: Die AOK Hessen etwa lässt sie als Leistungskomplexe mit festen Zeitblöcken und deren Anzahl liefern und verlangt bei Zeitverträgen zusätzlich das Ende der Leistungserbringung. Klären Sie das Format mit Ihrer Kasse oder Abrechnungsstelle, bevor Sie Zeitvergütung abrechnen.

Rechenbeispiel: Ab wann sich welche Form lohnt

Ein Rechenbeispiel mit den Sätzen 2026 aus dem bayerischen Arbeitskreis-Vertrag, ohne Anfahrtspauschale, die in beiden Fällen gleich anfällt: Eine Morgenversorgung mit Aufstehen, Ankleiden, Teilwaschen, Mundpflege und Kämmen erreicht die Komplexgebühr von 29,26 Euro. Nach Zeit kostet derselbe Einsatz bei 20 Minuten vier Einheiten zu 5,87 Euro, also 23,48 Euro. Ab der 21. Minute wird die fünfte angefangene Einheit fällig, zusammen 29,35 Euro, bei 40 Minuten sind es 46,96 Euro. Bis 20 Minuten ist in diesem Beispiel die Zeit günstiger, ab 21 Minuten der Komplex.

Für den Klienten wirkt sich das über das Monatsbudget aus. § 36 Abs. 3 SGB XI begrenzt die Sachleistung je Kalendermonat, bei Pflegegrad 3 etwa auf Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.497 Euro. Was günstiger abgerechnet wird, lässt mehr Einsätze im Budget oder senkt den Eigenanteil. Für den Dienst gilt die umgekehrte Rechnung: Bei Komplexvergütung trägt er das Risiko, dass ein Einsatz länger dauert als kalkuliert, bei Zeitvergütung wird die tatsächliche Dauer bezahlt, muss aber lückenlos belegt werden.

Weil der bayerische Vertrag die Mischung nur innerhalb einer Leistungsart bei einem Hausbesuch ausschließt, kann für dieselbe Person bei verschiedenen Hausbesuchen eine andere Form günstiger sein. Eine seriöse Beratung rechnet deshalb die konkreten Einsätze mit den tatsächlichen Minutenwerten nach, statt pauschal eine Form zu empfehlen. Die Zahlen oben gelten nur für diesen Vertrag. Schon in Bayern hat etwa der Vertrag für Mitgliedsdienste der AWO andere Werte (0,0938 Euro je Punkt, 6,29 Euro je angefangene 5 Minuten körperbezogene Pflege); mit Ihren eigenen Sätzen kann der Wendepunkt woanders liegen.

Folgen für Nachweis und Tourenplanung

Bundesrechtlich verlangt § 105 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI bei jeder Vergütungsform, die erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung aufzuzeichnen. Die Landesverträge konkretisieren das je nach Form. Nach § 7 Abs. 2 des bayerischen Arbeitskreis-Vertrags sind bei Leistungskomplexen die erbrachten Komplexe nach Art und Menge einschließlich Tag und Beginn aufzuzeigen. Bei alleiniger Abrechnung nach Zeit sind Beginn und Ende des Gesamteinsatzes und die Dauer je Leistungsart anzugeben, nicht Beginn und Ende der einzelnen Leistungen. Bei Kombinationen gilt beides. Leistungen der häuslichen Krankenpflege bleiben bei Zeitleistungen zeitlich unberücksichtigt, um Doppelzahlungen zu vermeiden.

Auch Sonderfälle werden unterschiedlich behandelt. Braucht eine körperbezogene Pflege aus Gründen beim Pflegebedürftigen zwei Personen, erlaubt der bayerische Arbeitskreis-Vertrag bei Komplexen die 1,5-fache Vergütung, bei Zeitabrechnung die tatsächlich benötigte Zeit je Pflegekraft; die Erforderlichkeit soll vorab über den Medizinischen Dienst abgeklärt werden. Schleswig-Holstein löst den Doppeleinsatz anders: Dort ist der Komplex im Einzelfall doppelt abrechenbar, wenn vorab Einvernehmen mit der Pflegekasse hergestellt wurde. Der bayerische Vertrag verzichtet zudem auf die Bestätigung des Nachweises durch den Pflegebedürftigen; die Erfassung in der Pflegedokumentation bleibt davon unberührt.

Die Vergütungsform verschiebt auch den Schwerpunkt der Tourenplanung. Bei Komplexen zählt, dass die geplante Dauer im Mittel zum Erlös passt. Bei Zeitvergütung zählt, dass Ankunft und Abfahrt je Einsatz sauber erfasst werden und dass Plan und Ist nicht dauerhaft auseinanderlaufen, weil jede Abweichung unmittelbar den Rechnungsbetrag ändert. Dienste mit gemischten Verträgen brauchen für jeden Klienten eine klare Hinterlegung, welche Leistungsart nach welcher Form abgerechnet wird.

Häusliche Krankenpflege folgt eigenen Verträgen

Alles Vorstehende betrifft die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Für die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V gilt ein anderer Rechtskreis: Nach § 132a Abs. 4 SGB V schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern über die Einzelheiten der Versorgung, über die Preise und deren Abrechnung. Die Vergütungsformen nach § 89 Abs. 3 SGB XI und eine Wahl zwischen Komplex und Zeit, wie sie manche SGB-XI-Verträge vorsehen, lassen sich darauf nicht übertragen.

Werden bei einem Hausbesuch Leistungen aus beiden Rechtskreisen erbracht, regeln die Verträge die Abgrenzung. Der bayerische Arbeitskreis-Vertrag etwa senkt die Anfahrtspauschale, wenn daneben häusliche Krankenpflege erbracht wird, und nimmt HKP-Zeiten aus der Zeitvergütung heraus. Maßgeblich sind immer der für Ihren Dienst geltende Landesrahmenvertrag, Ihre Vergütungsvereinbarung und die Hinweise Ihres Verbands; dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

So bilden wir das ab

In ITbuddy.Care hinterlegen Sie einen Leistungskatalog mit Leistungsschlüssel, Eurobetrag je Leistung und einer Standarddauer in Minuten; abweichende Sätze einzelner Kassen pflegen Sie mit Gültigkeitszeitraum. Punktzahl und Punktwert rechnet die App nicht selbst um, Sie tragen den Eurobetrag aus Ihrer Vergütungsvereinbarung ein. Aus der Standarddauer oder einer je Klient abweichenden Dauer plant die Tourenplanung die Einsätze, die Dokumentation hält fest, was erbracht wurde, und daraus entstehen Leistungsnachweis und Monatsrechnung. Für neue Klienten erstellen Sie einen Kostenvoranschlag, der Kassenanteil, Entlastungsbetrag nach § 45b und Eigenanteil getrennt ausweist.

Der Katalog ist auf Leistungskomplexe mit festem Preis ausgelegt. Ankunft und Abfahrt je Einsatz werden erfasst; ob und wie daraus eine Zeitvergütung nach den Sätzen Ihres Vertrags abgerechnet werden kann, zeigen wir Ihnen in der Demo anhand Ihres Landesrahmenvertrags und Ihrer Vergütungsvereinbarung, statt es hier pauschal zu versprechen. Der elektronische Datenaustausch mit den Kostenträgern ist noch nicht produktiv abgenommen.

Fachliche Quellen

Häufige Fragen

Muss mein Pflegedienst eine Zeitvergütung vereinbaren?

Nach Bundesrecht nicht mehr. Die Pflicht, Vergütungen nach Zeitaufwand und unabhängig davon zu vereinbaren und im Pflegevertrag gegenüberzustellen, galt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014. Seit 2015 sieht § 89 Abs. 3 SGB XI wieder vor, dass die Vergütungen nach dem erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig davon nach dem Leistungsinhalt, nach Komplexleistungen oder ausnahmsweise nach Einzelleistungen bemessen werden können. Eine Pflicht kann sich aber aus den Landesverträgen ergeben. Der bayerische Arbeitskreis-Vertrag vom 17.11.2025 verpflichtet die beteiligten Dienste zum Beispiel, alle Leistungen des Vertrags anzubieten, und überlässt die Wahl der Zeitabrechnung allein der pflegebedürftigen Person.

Darf ich Leistungskomplexe und Zeit in einem Einsatz kombinieren?

Das regelt Ihr Vertrag. Im bayerischen Arbeitskreis-Vertrag ist eine Mischung innerhalb einer Leistungsart bei einem Hausbesuch nicht möglich. Verschiedene Leistungsarten dürfen dort aber kombiniert werden, zum Beispiel die Körperpflege als Komplex und die Haushaltshilfe nach Zeit. Der Leistungsnachweis weist dann die Komplexe nach Art, Menge, Tag und Beginn des Hausbesuchs und die Dauer der jeweiligen Zeitleistung aus.

Welche Minuten zählen bei der Zeitvergütung?

Im bayerischen Arbeitskreis-Vertrag die Anwesenheitszeit vor Ort, von der Ankunft an der Wohnungstür bis zum Verlassen der Wohnung, abgerechnet je angefangene 5 Minuten. Die Fahrt ist darin nicht enthalten, sie wird über die Anfahrtspauschale vergütet. Andere Verträge sehen andere Einheiten vor, bei der AOK Hessen etwa werden pflegerische Betreuungsleistungen in 10-Minuten-Schritten abgerechnet; maßgeblich ist der Wortlaut Ihrer Vergütungsvereinbarung.

Was muss ich dem Klienten vor Vertragsschluss vorlegen?

Nach § 120 Abs. 3 SGB XI beschreibt der Pflegevertrag Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der vereinbarten Vergütung je Leistung oder Leistungskomplex. Vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung unterrichten Sie den Klienten in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten, üblicherweise mit einem Kostenvoranschlag. Der bayerische Arbeitskreis-Vertrag sieht dafür ein Formblatt vor, aus dem die Aufwendungen der Pflegekasse und die des Pflegebedürftigen hervorgehen.

Gilt die Wahl zwischen Zeit und Komplex auch für die Behandlungspflege?

Nein. Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V wird nach den Verträgen gemäß § 132a Abs. 4 SGB V vergütet, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Leistungserbringern schließen. § 89 SGB XI gilt dort nicht. Werden beide Leistungsbereiche bei einem Besuch erbracht, regeln die Verträge die Abgrenzung, etwa bei der Anfahrtspauschale.

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