Stand: August 2026, wird gepflegt

PUEG-Förderung § 8 Abs. 8 SGB XI beantragen: Schritt für Schritt

Kurz gesagt

Nach § 8 Abs. 8 SGB XI erstattet die Pflegeversicherung einmalig 40 % der Investitionskosten in digitale oder technische Ausstattung, höchstens 12.000 € je Einrichtung. Förderfähig sind neben der Software auch Einrichtung, Datenumzug und Schulung. Der Antrag geht an die Pflegekasse. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet ausschließlich die Pflegekasse.

Was gefördert wird

Die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI, eingeführt mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), bezuschusst Investitionen in digitale und technische Ausstattung von Pflegeeinrichtungen. Der Zuschuss beträgt 40 % der Investitionskosten, höchstens 12.000 € je Einrichtung, und wird einmalig gewährt.

Förderfähig ist mehr als die Software selbst. Auch die Einrichtung des Systems, der Datenumzug aus dem Altsystem und die Schulung der Mitarbeiter zählen zu den Investitionskosten. Wer nur den Lizenzpreis ansetzt, verschenkt Fördervolumen.

Einmalig heißt: Jede Einrichtung kann den Zuschuss ein einziges Mal in Anspruch nehmen. Das spricht dafür, die Investition zu bündeln und alle förderfähigen Bestandteile in einen Antrag zu nehmen, statt Software, Einrichtung und Schulung getrennt zu behandeln.

Miet-Software: die Vertragslaufzeit zählt

Pflegesoftware wird heute meist als Miet- oder Abomodell bezogen. Für die Förderung zählt dann der Gesamtbetrag über die feste Vertragslaufzeit als Bemessungsbasis, nicht die einzelne Monatsrate.

Zur Bemessungsbasis gehören neben den Monatsraten auch die einmaligen Posten: Einrichtung, Datenumzug und Schulung. Sie werden zur Vertragssumme addiert, bevor die 40 % angesetzt werden.

Ein Rechenanker: Bei 40 % Förderquote ist der Höchstbetrag von 12.000 € erreicht, sobald die Bemessungsbasis 30.000 € beträgt. Ob Ihre Vertragssumme samt Einrichtung, Datenumzug und Schulung dorthin reicht, ergibt sich aus Laufzeit und Monatsrate.

Der Zeitfaktor: Programm bis 2030, volle Summe bis Januar 2027

Das Förderprogramm läuft bis 2030. Bei Miet-Software zählen aber nur die Vertragsmonate in die Bemessungsbasis, die noch in den Programmzeitraum fallen. Wer später startet, hat weniger anrechenbare Monate, die Basis schrumpft, und mit ihr der mögliche Zuschuss.

Praktisch heißt das: Die volle Summe von 12.000 € passt nur bei einem Start bis Januar 2027 in die Rechnung. Danach kappt das Programmende die anrechenbare Laufzeit, und der maximale Zuschuss sinkt Monat für Monat.

Schritt für Schritt zum Antrag

Der Weg zum Bescheid folgt einem klaren Muster:

  • Kosten zusammenstellen: Software über die feste Vertragslaufzeit, dazu Einrichtung, Datenumzug und Schulung
  • Nachweise sammeln: Angebot oder Vertrag mit Laufzeit und Beträgen, damit die Bemessungsbasis belegt ist
  • Antrag bei der Pflegekasse einreichen, mit den Kostennachweisen
  • Entscheidung der Kasse abwarten: Erst der Bescheid macht die Förderhöhe verbindlich

Häufige Fehler beim Antrag

Vier Fehler tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Nur die Lizenzkosten angesetzt: Einrichtung, Datenumzug und Schulung fehlen in der Bemessungsbasis
  • Die feste Vertragslaufzeit nicht belegt, obwohl sie bei Miet-Software die Basis bildet
  • Zu spät gestartet: Nach Januar 2027 sinkt der maximal erreichbare Zuschuss, weil das Programmende 2030 die anrechenbare Laufzeit kappt
  • Die Förderung fest eingeplant, bevor der Bescheid der Pflegekasse vorliegt

Wichtig: die Entscheidung liegt bei der Kasse

Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet ausschließlich die Pflegekasse. Kein Softwareanbieter, kein Berater und kein Ratgeber kann eine Förderung zusagen. Seriöse Unterstützung besteht darin, die Unterlagen vollständig und die Bemessung nachvollziehbar aufzubereiten.

Planen Sie die Förderung deshalb als Möglichkeit ein, nicht als sichere Einnahme. Die Investitionsentscheidung sollte auch ohne Zuschuss tragfähig sein. Ein gekürzter Bescheid ist dann kein Betriebsrisiko, sondern nur ein kleinerer Zuschuss.

So bilden wir das ab

Der Förder-Rechner von ITbuddy.Care zeigt Ihnen in wenigen Minuten die mögliche Bemessungsbasis für Ihren Fall, inklusive Laufzeit-Effekt. Bei der Antragstellung begleiten wir Sie mit den nötigen Unterlagen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die PUEG-Förderung?

40 % der Investitionskosten in digitale oder technische Ausstattung, höchstens 12.000 € je Einrichtung. Die Förderung wird einmalig gewährt.

Sind Einrichtung, Datenumzug und Schulung förderfähig?

Ja. Neben der Software zählen auch Setup, Datenumzug und Schulung zu den förderfähigen Investitionskosten.

Wie wird bei Miet-Software gerechnet?

Als Bemessungsbasis zählt der Gesamtbetrag über die feste Vertragslaufzeit, nicht die einzelne Monatsrate. Es zählen nur Vertragsmonate, die noch in den Programmzeitraum bis 2030 fallen.

Bis wann muss ich starten, um die volle Summe zu erreichen?

Das Programm läuft bis 2030. Die volle Summe von 12.000 € passt nur bei einem Start bis Januar 2027 in die Rechnung, danach kappt das Programmende die anrechenbare Laufzeit.

Habe ich einen Anspruch auf die Förderung?

Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet ausschließlich die Pflegekasse. Erst der Bescheid der Kasse macht die Förderhöhe verbindlich.

Prüfen Sie in zwei Minuten, welche Bemessungsbasis und welcher Zuschuss in Ihrem Fall möglich sind. Der Förder-Rechner rechnet den Laufzeit-Effekt gleich mit.

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